AGB

Trassl Polymer Solutions GmbH, Kulmainer Straße 44, 95505 Immenreuth

 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 1 Geltungsbereich

 a  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) der Trassl Polymer Solutions GmbH. (nachfolgend Verwender genannt) gelten für jedes Rechtsgeschäft zwischen den Parteien; sie gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert wurden. Allen von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Diese werden nur wirksam, soweit der Verwender diesen schriftlich zustimmt.

b  Die AGB sind auch ohne gesonderte Vereinbarung ebenso Grundlage für jedes künftige Rechtsgeschäft zwischen den Parteien. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verwender mit dem Kunden andere AGB vereinbart. Selbst bei laufenden Geschäftsbeziehungen schließen die vorliegenden AGB entgegenstehende Bedingungen des Kunden aus.

 c  Die AGB des Vertragspartners gelten nicht.

 d  Diese AGB gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

 

2 Angebote, Auftragsbestätigung

 a  Alle Angebote des Verwenders sind freibleibend, soweit diese nicht als Festangebote bezeichnet sind.

 b  Aufträge und Abrufaufträge werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

 c  Soweit der Kunde Waren bestellt und/oder ihm Muster (Flaschen/Kanister/Behälter) vom Verwender zur Verfügung gestellt werden, obliegt es dem Kunden, die Waren bzw. Muster auf die Verwendbarkeit und Tauglichkeit, insbesondere bezüglich der beabsichtigten Füllgüter zu prüfen. Da für den Verwender für die Zusammensetzung der Füllgüter (Rezepturen) keine Beurteilungsmöglichkeit besteht und er auch auf Lagerung (Ort/Temperatur) und weitere Gegebenheiten bei der Verwendung der Waren bzw. Muster, insbesondere nach Befüllung, keinen Einfluss hat, bleibt die allgemeine und dauerhafte Verwendungsfähigkeit der Waren bzw. Muster für Zwecke des Kunden als Beschaffenheitsangabe im Rahmen der Auftragserteilung ausgeschlossen.

 d  Im Rahmen der Auftragsvergabe vom Kunden an den Verwender ist vom Kunden sicherzustellen, dass mit der Fertigung der vom Kunden bestellten Waren und der Veräußerung der Waren an den Kunden und/oder Dritte keine Schutzrechte Dritter verletzt sind. Dies betrifft insbesondere die Berücksichtigung von Marken- und Gebrauchsmusterrechten Dritter im Hinblick auf Designs, Geometrie, Farbgestaltung und Bezeichnung der Waren.

 

3 Preise, Annullierungskosten

 a  Soweit ein Kaufpreis nicht einzelvertraglich festgelegt ist, gilt als Preis derjenige als vereinbart, welcher sich aus der aktuellen bzw. jeweils gültigen Preisliste ergibt.

 b  Die Preise sind Nettoverkaufspreise und gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 c  Ändern sich nach Abgabe des Angebots oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgeblichen Kostenfaktoren wesentlich, so ist der Verwender berechtigt, den Kaufpreis entsprechend der Änderung des jeweiligen Kostenfaktors anzupassen. Kostenfaktoren sind die Lohnkosten einschließlich Lohnnebenkosten, die Materialkosten sowie die sonstigen Herstellungskosten. Eine wesentliche Änderung eines Kostenfaktors liegt bei 10% (netto) vor. Erhöht sich der Nettopreis für die Lieferung infolge der Preisanpassung um mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sind im Rahmen eines Vertrages mehrere Produkte zu liefern, so gilt die Regelung dieses Absatzes für jedes zu liefernde Produkt separat.

 d  Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Verwender unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

4 Liefer- und Abnahmepflicht

 a  Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen sowie der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellung, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Verwenders unmöglich ist.

 b  Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge Verschuldens des Verwenders nicht eingehalten, so ist, falls der Verwender nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, der Kunde berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.

 c  Angemessene Teillieferung sowie zumutbare Abweichungen von der Bestellmenge bis zu +/- 10% sind zulässig.

 d  Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Verwender spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach, ist der Verwender berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern.

 e  Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflicht nicht, so ist der Verwender unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden. Er kann den Liefergegenstand nach vorhergehender Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen.

 f  Rücknahmen von Liefergegenständen durch den Verwender im Kulanzweg setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung durch Terminverständigung voraus. Der Verwender ist zur Berechnung angemessener, ihm durch die Rücknahme entstandener Kosten berechtigt.

 g  Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verwender, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen gleich, die dem Verwender die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengung unmöglich machen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die vorgenannten Behinderungen während des Verzugs oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann den Verwender auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten oder innerhalb der angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. § 323 V 1 BGB bleibt unberührt. Der Verwender wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

 

5 Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

 a  Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Verwender Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.

 b  Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Kunden über. Bei den vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der

 Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

 c  Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Transport- und Feuerschäden versichert.

 

6 Zahlungsbedingungen

 a  Zur Vereinfachung der Zahlungsabwicklung hat der Verwender sämtliche bestehende und künftige ihm zustehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kunden an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 – 34, 65760 Eschborn, abgetreten. Zahlungen können daher mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH geleistet werden. Die entsprechende Bankverbindung ist den jeweiligen Rechnungen des Verwenders zu entnehmen.

 b  Der Kunde hat den Gesamtpreis nebst anfallender Kosten innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, eingehend auf dem in der Rechnung angegebenen Konto, zu entrichten (Zahlungsfrist).

 c  Befindet sich der Kunde mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB berechnet, sofern der Verwender nicht höhere Sollzinsen nachweist.

 d  Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

7 Werkleistungen

 a  Eine Werkleistung des Verwenders beschränkt sich ausschließlich auf den Entwurf, die Herstellung und die anschließende Präsentation von fertigen, auf Kundenveranlassung oder unter Vorlage von Kundenmustern individuell entworfenen, hergestellten und präsentierten Warenmustern. Mit Abnahmebestätigung, spätestens mit einer nachfolgend bezifferten Bestellung des präsentierten Warenmusters, ist die erbrachte Werkleistung abgenommen.

 b  Sämtliche Warenlieferungen aufgrund eine oder weitere nachfolgende Bestellung nach Präsentation des Warenmusters erfolgen ausschließlich in Erfüllung kaufvertraglicher Verpflichtungen; es findet nach werkvertraglicher Abnahme ausschließlich Kaufrecht Anwendung.

 

8 Eigentumsvorbehalt

 a  Lieferungen erfolgen ausschließlich unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher bestehender und künftiger Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verwender aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, Eigentum des Verwenders. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verwender als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verwenders durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf den Verkäufer übergeht. Der Verwender erwirbt in diesem Fall das wertanteilsmäßige Miteigentum. Der Kunde verwahrt das Eigentum des Verwenders unentgeltlich. Ware, an der dem Verwender (Mit-)Eigentum zusteht, wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.

 b  Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

 c  Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten abgetreten (Globalzession) und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Der Verwender nimmt die Abtretung an. Die Deckungsgrenze der abgetretenen Forderungen beträgt 110% des Wertes der jeweils verkauften oder gelieferten Vorbehaltsware. Der Freigabeanspruch folgt aus der Rechtsnatur der Sicherungsabrede. Die Grenze für das Entstehen des Freigabeanspruches liegt bei 150% des maßgeblichen Schätzwertes im Zeitpunkt des Freigabeverlangens. Für den Fall eintretender Zahlungsstockungen, Vollstreckungsmaßnahmen Dritter und sonstiger Eingriffe Dritter ist der Kunde von sich aus verpflichtet, dem Verwender hiervon Mitteilung zu machen.

 d  Der Kunde ist zur Einziehung der im Voraus abgetretenen Forderung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verwenders bleibt jedoch durch die Einziehungsermächtigung des Kunden unberührt. Der Verwender wird selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und fristgerecht nachkommt. Auf Verlangen des Verwenders hat der Kunde ihm die Schuldner der abgetretenen Forderung mittels Kundenlisten, in denen die Adresse, die Verbindlichkeit des Schuldners sowie die verkauften Waren angegeben sind, namhaft zu machen, die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Die Abtretung ist den Drittschuldnern anzuzeigen. Gleiches gilt im Insolvenzfall. Beträge, die auf so abgetretene Forderungen eingehen, hat der Kunde von seinen übrigen Einnahmen zu trennen und an den Verwender bis zu dessen Befriedigung abzuführen. Der Verwender ist berechtigt, die Abnehmer des Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung gilt als Widerruf der Einziehungsermächtigung.

 e  Im Kontokorrentverhältnis gelten das Vorbehaltseigentum und die Globalzession als Sicherung für die Saldoforderung.

 f  Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, muss der Kunde die Ware treuhänderisch für den Verwender halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Eigentum Dritter aufbewahren. Er muss außerdem das Vorbehaltsgut auf seine Kosten ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie das Eigentum des Verwenders in ausreichender Weise kennzeichnen.

 g  Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verwender berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

 h  Zur Geltendmachung des Rechts aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

 

9 Gewährleistung

 a  Der Kunde muss die Ware gem. §§ 377, 378 HGB untersuchen und unverzüglich etwaige Mängel im Sinne von § 434 BGB rügen. Es wird vereinbart, dass der Kunde innerhalb von 5 Werktagen ab Erhalt der Waren rügen muss. Bei verborgenen Mängeln gilt eine Frist von 10 Werktagen ab der Kenntniserlangung vom Mangel durch den Kunden. Rügt der Kunde nicht oder nicht fristgerecht, gilt die Lieferung insoweit als vertragsmäßig. Die vorbezeichneten Fristen gelten nicht, wenn dadurch der Kunde unangemessen benachteiligt wird. Anstelle der für den Kunden unangemessenen Frist gilt eine angemessene Frist als vereinbart.

 b  Maßgebend für die Beschaffenheit der Erzeugnisse sind die Warenmuster, welche dem Kunden vom Verwender zur Prüfung vorgelegt wurden. Die Übernahme von Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien bedarf der Schriftform. Der Hinweis auf technische Normen dient lediglich der Beschaffenheitsbeschreibung ohne Übernahme einer Garantie.

 c  Hat der Verwender den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistungen beraten, so haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.

 d  Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden und bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Verwender ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Verwenders nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

 e  Die Produktion von Kunststoff-Hohlkörpern erfolgt mit Standardkunststoffen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Soweit der Verwender durch den Kunden keine genauen Informationen bezüglich des späteren Füllgutes erhält, wird davon ausgegangen, dass dieses keinerlei Auswirkung auf die herzustellenden Produkte des Verwenders besitzt. Eine Zusicherung (Garantie) seitens des Verwenders bezüglich der Geeignetheit der Produkte für bestimmtes Füllgut bedarf der Schriftform. Eine Prüfung der Ware hinsichtlich deren Beständigkeit bezüglich des Füllgutes erfolgt nicht durch den Verwender.

 f  Der Verwender haftet nicht für Schäden, welche infolge unsachgemäßer Lagerung, insbesondere bei Schäden, welche durch zu warme oder zu kalte Lagerbedingungen, der Einwirkung von UV-Strahlen oder ähnlichen Einwirkungen entstehen.

 

10  Allgemeine Haftungsbeschränkung

 In allen Fällen, in denen der Verwender aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungshilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, bei Garantieübernahmen oder einer arglistigen Täuschung.

Desweiteren gilt die Haftungsbeschränkung nicht bezüglich der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten i.S.d. § 307 II Nr. 2 BGB. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten i.S.d. § 307 II Nr. 2 BGB beschränkt sich der vom Verwender zu leistende Schadenersatz auf den typischen vorhersehbaren Schaden.

 

11  Formen (Werkzeuge), Maschinen

 a  Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie vom Kunden veranlasste Änderungen.

 b  Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, bleibt der Verwender Eigentümer der für den Kunden durch den Verwender selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Diese werden nur für Aufträge des Kunden verwendet, solange dieser seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Verpflichtung des Verwenders zur Aufbewahrung der Formen erlischt zwei Jahre nach der letzten Teillieferung aus der Form und der vorherigen Benachrichtigung des Kunden durch den Verwender.

 c  Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum erst nach Zahlung der gesamten Werkzeugkosten für die Werkzeuge auf ihn über. Soweit im Rahmen einer normalen Auftragsvergabe an den Verwender hinsichtlich vom Verwender zu fertigender oder zu beschaffender Formen und/oder sonstiger Werkzeuge Teilkostenerstattung vereinbart wird, stellt dies keine Vereinbarung über den Kauf bzw. Eigentumserwerb an den Formen und/oder Werkzeugen dar. Die Teilkostenerstattung stellt lediglich eine umlageweise Kostenerstattung für Aufwendungen des Verwenders bei der Fertigung der Formen und/oder sonstigen Werkzeuge dar. Für den Fall, dass die Werkzeuge vom Kunden gekauft werden sollen, ist dafür ein gesondert abzuschließender Kaufvertrag schriftlich zu vereinbaren. Dem Kunden ist es möglich, gegenüber dem Verwender jederzeit ein Angebot auf Kauf der Formen und/oder der anderen Werkzeuge abzugeben. Soweit ein Kaufvertrag über die Werkzeuge zustande kommt, hat eine Abrechnung der bereits erfolgten Teilkostenerstattung auf den Kaufpreis zu erfolgen.

 d  Soweit zwischen Verwender und Kunden hinsichtlich von Formen und/oder anderen Werkzeugen eine Amortisationsregelung vereinbart ist, wonach innerhalb eines bestimmten Zeitraums, in der Regel ein Jahr, eine bestimmte kalkulierte Menge Waren zur Kompensation der Erstellungskosten für Formen und/oder andere Werkzeuge abgenommen werden muss, ist hinsichtlich des Kaufes bzw. des Eigentumserwerbes über die betroffenen Formen und/oder anderen Werkzeuge nach Abnahme und Bezahlung der in der Amortisationsregelung vorgesehenen Abnahmemenge ein gesonderter Kaufvertrag abzuschließen. Soweit der Kunde im Rahmen der vereinbarten Amortisationsregelung die vertraglich festgelegten Abnahmemengen innerhalb des vorgesehenen Zeitraums nicht abnimmt und bezahlt, ist der Verwender berechtigt, die nach Ablauf des vorgesehenen Amortisationszeitraums nicht gedeckten Restkosten der Herstellung von Formen und/oder anderen Werkzeugen dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.

 e  Bei kundeneigenen Formen gemäß c) und/oder vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Verwenders bezüglich der Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Die Verpflichtungen des Verwenders erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung des Kunden durch den Verwender der Kunde die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung nicht im vollen Umfang nachgekommen ist, steht dem Verwender in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

 f Die Buchstaben c) d) und e) gelten entsprechend für die Herstellung mit fremden, geliehenen und geleasten Maschinen.

 

12 Materialbestellungen

 a  Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

 b  Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in den Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen. Der Verwender ist berechtigt, bei Nichterfüllung der Verpflichtung nach Buchstaben a) dem Kunden eine angemessene Frist zur Lieferung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom gesamten Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

 

13 Schutzrechte

 a  Hat der Verwender nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Verwender wird den Kunden auf die ihm bekannten Rechte hinweisen. Der Kunde hat den Verwender von Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird dem Verwender die Herstellung oder die Form von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Verwender – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

 b  Die dem Kunden überlassenen Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

 c  Dem Verwender stehen obige – auch ggf. gewerbliche Schutzrechte – an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag erstellten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

 

14 Verhaltenskodex

 Der Verwender hat den GKV-Branchenkodex anerkannt. Sollte der Kunde über einen eigenen Verhaltenskodex verfügen, so erkennen beide Vertragspartner ihre Kodizes als gleichwertig an. Sie verzichten damit auf eine vertragliche Unterwerfung des Partners unter ihren eigenen Verhaltenskodex.

 

15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 a  Erfüllungsort ist Immenreuth.

 b  Gerichtsstand ist nach der Wahl des Verwenders der Sitz des Verwenders oder Frankfurt am Main.

 c  Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens.

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